Statuten

der Bürgerinitiative Kaiserbaracke VoG

In der Gründungsversammlung der Bürgerinitiative Kaiserbaracke VoG am 3. Juli 2011 in BORN, im Saal HEINDRICHS-MELCHIOR, sind die folgenden Gründungsmitglieder zwecks Gründung einer Vereinigung erschienen:

  1. Herr Andre Jacobs, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 122 (Nat.Reg.: 66.05.14-385.34);
  2. Herr Gerhard Mertes, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 64 (Nat.Reg.: 62.03.24-371.38);
  3. Herr Franz Schaus, wohnhaft in 4780 RECHT, Engelsdorfer Straße 5 (Nat.Reg.: 36.04.28-189.46);
  4. Herr Bernd Lorch, wohnhaft in 4770 BORN, Lierweg 60 (Nat.Reg.: 63.05.20-393.74);
  5. Frau Brigitte Zanzen, wohnhaft in 4780 RECHT, Zur Kaiserbaracke 49 (Nat.Reg.: 53.06.26-340.35);
  6. Herr Ekkehard Saam, wohnhaft in 4770 BORN, In der Bracht 13 (Nat.Reg.: 64.08.29-525.05);
  7. Frau Elisabeth Hönen, wohnhaft in 4770 BORN, Lierweg 34 (Nat.Reg.: 62.08.02-346.79);
  8. Herr Robert Heinen, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 119 (Nat.Reg.: 59.12.07-231.09);
  9. Frau Linda Plumacher, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 119 (Nat.Reg.: 68.03.09-284.22);
  10. Frau Manuela Berners, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 77 (Nat.Reg.: 66.08.02-356.56).

Die Gründungsmitglieder vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

STATUTEN DER V.o.G. BÜRGERINITIATIVE KAISERBARACKE

KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet „BÜRGERINITIATIVE KAISERBARACKE“

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in 4770 BORN, Rechter Straße 64.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 3: Zielsetzung

Die Vereinigung verfolgt das Ziel, die Ansiedlung der geplanten umweltschädigenden Asphaltmischanlage in der Industrie- und Gewerbezone Kaiserbaracke zu verhindern. 

Die Vereinigung fordert und verfolgt als weiteres Ziel, dass aufgrund bestehender und neu zu erwartenden Probleme auf eine Erweiterung der Industrie- und Gewerbezone Kaiserbaracke verzichtet und die bestehende IZ S20 gemäß ihrer ursprünglichen Definition nur für forstwirtschaftliche  und Nahrungsmittel produzierenden Unternehmen zugänglich gemacht wird.

Die Vereinigung setzt sich daher für den Schutz von Mensch, Natur und Umwelt gegen jegliche Emissionen und Umweltbelastungen der Industrie- und Gewerbezone Kaiserbaracke ein.

Die Vereinigung versteht sich als überparteiliche Interessengemeinschaft zum Wohle der Bürger aller angrenzenden Gemeinden.

Die Vereinigung kann in diesem Sinne jede Art von Veranstaltung durchführen sowie alle Handlungen vornehmen, die zur Förderung des genannten Zwecks beitragen. 

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II: Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus aktiven und nicht aktiven Mitgliedern. 

Die Rechte und Pflichten der aktiven und nicht aktiven Mitglieder werden in den vorliegenden Statuten definiert.

Die Generalversammlung kann beschließen, einen Mitgliedsbeitrag für aktive und für nicht aktive Mitglieder zu erheben.

Die nicht aktiven Mitglieder tragen zur Verwirklichung der Zielsetzung der Vereinigung bei, haben aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

Nur aktive Mitglieder können Mitglied des Verwaltungsrates werden.

Nicht aktive Mitglieder werden in ein gesondertes Register der nicht aktiven Mitglieder eingetragen.

Die Anzahl der aktiven und nicht aktiven Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. 

Die ersten aktiven Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neuen aktiven und nicht aktiven Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Ein aktives oder nicht aktives Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines aktiven Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. 

Der Ausschluss eines nicht aktiven Mitglieds kann durch den Verwaltungsrat mit einer einfachen Mehrheit ausgesprochen werden. 

Die Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Artikel 6: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister der aktiven und der nicht aktiven Mitglieder.

Diese beiden Register enthalten Name, Vornamen und Wohnsitz der aktiven und nicht aktiven Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von aktiven oder nicht aktiven Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.

KAPITEL III: Generalversammlung

Artikel 7: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

1) die Änderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes;

8) die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags für aktive und nicht aktive Mitglieder

9) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

10) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes aktive Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. 

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese Generalversammlung findet am ersten Sonntag im Monat Juni statt. 

Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfache E-Mail (oder Brief) vorgenommen, die jedem aktiven und nicht aktiven Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines aktiven Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

Artikel 10: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen aktiven Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden. 

Sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom ersten und zweiten Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem aktiven und nicht aktiven Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

Die Beschlüsse erhält jedes aktive oder nicht aktive Mitglied mit elektronischer Post oder Postzustellung.

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 11: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 6 aktiven Mitgliedern besteht:

  • 1.Vorsitzender und Sprecher 
  • 2.Vorstitzender 
  • Kassierer, 
  • Schriftführer und Kommunikations- und Medienbeauftragter, 
  • 2 Beisitzer

Diese werden von der Generalversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt und können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist möglich.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. 

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden wenigstens 2 Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 12: Tägliche Verwaltung

Der geschäftsführende Vorstand ist identisch mit dem Verwaltungsrat. Dieser überträgt die tägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht dem ersten und zweiten Vorsitzenden des Verwaltungsrates. 

KAPITEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 13: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. 

Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschäftsführenden Vorstand geführt, der durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten wird.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Juni zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VI: Satzungsänderung, Auflösung

Artikel 15: Satzungsänderung

Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geändert werden.

Artikel 16: Auflösung

Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer sozialen Einrichtung zugeführt.

KAPITEL VII: Übergangsbestimmungen

Artikel 17: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern mit den nachfolgenden Funktionen gewählt:

  • Vorsitzender und Sprecher: Herr Gerhard Mertes, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 64 (Nat.Reg.: 62.03.24-371.38);
  • 2. Vorsitzender: Herr Kurt Mertes, wohnhaft in 4770 BORN, Rechter Straße 77 (Nat.Reg.: 68.06.25-331.01);
  • Kassierer:Herr Ekkehard Saam, wohnhaft in 4770 BORN, In der Bracht 13 (Nat.Reg.: 64.08.29-525.05);
  • Schriftführer und Kommunikations- und Medienbeauftragter: Herr Bernd Lorch, wohnhaft in 4770 BORN, Lierweg 60 (Nat.Reg.: 63.05.20-393.74);
  • Beisitzer: Frau Brigitte Zanzen, wohnhaft in 4780 RECHT, Zur Kaiserbaracke 49 (Nat.Reg.: 53.06.26-340.35);
  • Beisitzer: Frau Elisabeth Hönen, wohnhaft in 4770 BORN, Lierweg 34 (Nat.Reg.: 62.08.02-346.79).